Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 62 Allgemeine Aufgaben
Stand: 15.06.2021
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 62 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2025 – 6 L 1/25Zitiert von 1
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 10.13Zitiert von 2
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 11.13Zitiert von 3
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 6.13Zitiert von 12
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 6/13Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 10/13Weiterbeschäftigungsschutz zeitweilig nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.11.2024 – 5 C 5/23
- BVerwG, 14.11.2024 – 5 C 6/23
- BVerwG, 14.11.2024 – 5 C 7/23Personalrat als Verfahrensbeteiligter im Entschädigungsverfahren wegen unangemessene Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.